Buchholz erleichtert: Seit heute fließen die vollständigen Corona-Novemberhilfen

Endlich: Die technischen Voraussetzungen für die vollständige Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November – die so genannte „Novemberhilfe“ –  stehen. Die Bearbeitung der Anträge von Firmen, die in der Corona-Krise heruntergefahren wurden, hat damit heute auch in Schleswig-Holstein begonnen. «Seit heute Mittag bearbeiten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Anträge mit Hochdruck – vorher waren uns wegen der fehlenden Software des Bundes die Hände gebunden», sagte Wirtschaftsminister Bernd Buchholz (FDP) der Deutschen Presse-Agentur in Kiel. Er hoffe, dass es schon morgen zu ersten Auszahlungen kommen wird. Nun sei es wichtig, jenen Betrieben noch zusätzlich zu Liquidität zu verhelfen, deren Umsätze massiv eingebrochen sind.

Als Beispiele nannte Buchholz Einzelhändler von Mode, Schuhen, Sportartikeln und Getränken. Das Land plane dafür auch eine Erweiterung der Palette derjenigen Betriebe, die es über seinen Härtefallfonds mit Darlehen und Beteiligungen unterstützt. Dafür gab das Kabinett heute grünes Licht.

Buchholz sagte weiter – Audio starten

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte zuvor mitgeteilt, dass die Länder jetzt die Auszahlungen starten können. Wegen Softwareproblemen hatte es immer wieder Verzögerungen gegeben. Vorschüsse auf spätere Zahlungen fließen seit Ende November. Die Novemberhilfe geht an Unternehmen und Selbstständige, die von Schließungen besonders stark betroffen sind.

Bei den Novemberhilfen wird unterschieden zwischen direkten Anträgen – bis 5000 Euro vor allem für Soloselbstständige – und indirekten Anträgen für größere Volumina. Diese müssen über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte laufen.

Aus der ersten Gruppe gingen im Norden bisher 2.384 Anträge mit einem gewünschten Volumen von 5,5 Millionen Euro ein. Davon wurden in den vergangenen Wochen rund 85 Prozent angewiesen. An indirekten Anträgen liegen aktuell 7.264 vor, von denen 7.052 mit Abschlagzahlungen schon vorbearbeitet wurden. Das beantragte Gesamtvolumen beträgt hier 150 Millionen Euro. Davon sind rund 44 Millionen inzwischen als Abschlagzahlungen herausgegangen.

Bundesweit wurden bislang über 1,3 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet. Hinzu kommen weitere rund 643 Millionen Euro Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen.

Die Novemberhilfe richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der  Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht. Die Antragsstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember, die sich nahtlos an die Novemberhilfe anschließt, ist seit dem 22. Dezember (Direktanträge für Soloselbstständige) und 23. Dezember 2020 (Anträge über so genannte prüfende Dritte) möglich. Auch hier werden – seit dem 5. Januar 2021 – zunächst Abschlagszahlungen gewährt.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November nochmals im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen.
  • Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
  • Weitergehende Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro sind beihilferechtlich nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe möglich. Das bedeutet, dass bei Anträgen zwischen einer und vier Millionen Euro Antragsteller bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es gelten für die Geltendmachung der Verluste weitreichende Flexibilitäten (u.a. Berücksichtigung aller Verlustmonate seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020, sofern in diesen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent ausgewiesen wurde, nähere Infos zum Thema Verlustfragen finden Sie hier). Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des so genannten Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie hier.

Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie hier

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