Erweitere Regeln für den Einzelhandel – ab 100er-Inzidenz geht ab morgen Click, Test & meet

Vor dem Hintergrund des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes auf Basis der Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts (RKI) sowie ihrer eigenen Experten-Kommission stellt die Landesregierung die Weichen für den Einzelhandel ab morgen neu. Wie Wirtschaftsminister Dr. Bernd Buchholz heute sagte, werde die Öffnung des Einzelhandels auch bei Inzidenzen oberhalb von 100 möglich sein. Erst bei einer über drei Tage konstanten Sieben-Tage-Inzidenz von über 150, also bei mehr als 150 Neu-Infektionen binnen einer Woche, müsse der Einzelhandel in den betroffenen Kreisen geschlossen werden. Geschäfte des so genannten „täglichen Bedarfs“, wie der Lebensmittel-Einzelhandel, bleiben unter Auflagen weiterhin offen.

Die bisherige Regelung: Bei einer Inzidenz von unter 50 öffnet der Einzelhandel mit Quadratmetervorgaben für die Kundenanzahl. Bei Inzidenzen zwischen 50 und 100 kann ein Ladengeschäft nach vorheriger Anmeldung – auch per Zuruf – und mit Aufnahme der Kontaktdaten für Kunden öffnen. Bei Infektionszahlen ab 100 können Waren nur online oder telefonisch geordert werden.

Ab dem morgigen Sonnabend (24. April) entfällt in Regionen mit Inzidenzen unterhalb von 100 die Anmeldepflicht. In vielen Geschäften bedarf es weiterhin nur der Aufnahme von Kontaktdaten. Ab einem Wert von 100 greift das Bundesgesetz und dann gilt auch in Schleswig-Holstein für Inzidenzen zwischen 100 und 150 das Prinzip „Click, Meet & Test“. Heißt: Während unterhalb einer Inzidenz von 100 eine einfache Aufnahme der Kontaktdaten im Geschäft genügt, ist oberhalb von 100 neben Anmeldung und Aufnahme der Kontaktdaten auch ein bescheinigter negativer Corona-Test erforderlich. Er darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Zudem müssen Ladeninhaber oberhalb eines Werts von 100 sicherstellen, dass pro Kunde 40 statt bislang 10 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. Für Geschäfte des täglichen Lebens gelten weiterhin erleichterte Regelungen. Im Übrigen lässt das Bundesgesetz generell auch zu, dass weiterhin vorbestellte Ware abgeholt werden kann.

Wirtschaftsminister Bernd Buchholz sagte zu den neuen Regelungen weiter – Audio starten, Pfeil klicken

Aus den Beschlüssen zum Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich noch weitere Änderungen. Die „Notbremse“ greift auch hier, wenn die 7-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner/Woche) in einer kreisfreien Stadt oder einem Kreis an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Entsprechende Regeln gelten dann am übernächsten Tag.

Beispiel: In einem Kreis, der Montag, Dienstag und Mittwoch in der Inzidenz über 100 liegt, gelten die entsprechenden Regeln ab Freitag. Die Maßnahmen enden, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100 liegt.

Hier die Inzidenzahlen für die Kreise/ kreisfreie Städte

Aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz ergeben sich für betroffene Kreise und kreisfreie Städte zudem folgende Regelungen:

  • Private Treffen sind auf die Angehörigen eines Hausstandes und maximal eine weitere Person begrenzt. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.
  • Zwischen 22 und 5 Uhr gelten Ausgangsbeschränkungen. Nur in Ausnahmefällen (Notfälle, Berufsausübung, Hund ausführen) darf die Wohnung oder das eigene Grundstück verlassen werden. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.
  • Körpernahe Dienstleistungen werden weitgehend untersagt – zulässig bleiben medizinisch, therapeutisch, pflegerischen oder seelsorgerisch notwendige Dienstleistungen sowie Friseur- und Fußpflegeleistungen; Kundinnen und Kunden benötigen aber ein negatives Testergebnis.
  • Die Gastronomie ist geschlossen (inkl. Außengastronomie).
  • Kontaktloser Sport im Freien ist nur alleine, zu zweit oder dem eigenen Haushalt erlaubt. Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktlosen Sport draußen maximal zu fünft treiben.

Welche weiteren Regelungen gibt es?

  • Für die Schulen, Kitas, Krippen und Horte hält die Landesregierung angesichts der bisherigen Erfahrungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens an den bisherigen Regelungen fest: Bei einer stabilen Inzidenz über 100 gelten hier Distanzlernen bzw. Notbetreuung. Das Gesundheitsamt kann als Ausnahme in diesem Bereich und in Abstimmung mit der örtlichen Schulaufsicht bzw. dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass die Umsetzung dieser Regelung erst zum Montag der Folgewoche erfolgt.
  • Der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken ist im öffentlichen Raum untersagt.
  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt gestattet. Eine Begleitung durch eine erforderliche Assistenz ist gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen das jeweilige Elternteil begleiten.
  • Der theoretische Unterricht in Fahrschulen kann nur als Fernunterricht erfolgen. Hiervon ausgenommen sind bestimmte Bereiche nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
  • Die Ausbildung von Hunden in Hundeschulen ist mit bis zu fünf Personen möglich.
  • Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (jenseits von Kindertagesstätten und Kindertagespflege) sind mit bis zu fünf teilnehmenden Personen möglich.

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